Geschäftsbedingungen (AGB´s) Andreas Dressler Verlagsbüro
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die digitalen Produkte und Print-
Produkte von Andreas Dressler Verlagsbüro (in der Folge Verlag genannt)
Seidengasse 4/16, 1070 Wien
1. „Anzeigen-Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen oder Sonderwerbeformen eines Werbung Treibenden oder
sonstigen Inserenten zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige plangemäß abgerufen und veröffentlicht wurde.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere
Anzeigen abzurufen.
4. Bei Zurückziehung von Aufträgen wird eine Stornogebühr von 15 % des
Inseratenwertes in Rechnung gestellt. Die Stornierung eines Auftrages kann nur bis zum Anzeigenschluss erfolgen.
5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift oder des digitalen Portfolios veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass
dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit den Worten
„Anzeige/Werbung/Entgeltliche Einschaltung“ deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn ihr Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst
nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
erwecken, ein Bestandteil der Zeitung oder Zeitschrift zu sein, oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Der Auftraggeber garantiert, dass die Inhalte seiner Werbemittel und -flächen
und darin enthaltene Links nicht gegen presserechtliche,
wettbewerbsrechtliche, strafrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige
Rechtsvorschriften verstoßen, insbesondere nicht radikal- politische, gegen
das Verbotsgesetz sowie sonstige gegen den Anstand und die guten Sitten
verstoßende Inhalte und Formen enthalten, sowie nicht in
Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen.
8. Der Auftraggeber garantiert weiters, dass er der Inhaber von Urheber-,
Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Nutzungsrechten
ist, welche für die Werbung erforderlich sind, insbesondere der von ihm an
den Verlag zur Verfügung gestellten oder verwendeten Unterlagen (z. B. Texte,
Fotos, Grafiken, Dateien, Tonträger und Videobänder etc.) sowie, dass er
allfällige personenbezogene Daten (inklusive Fotos) rechtmäßig erhoben hat
und auch die Überlassung dieser an den Verlag rechtmäßig ist.
9. Der Verlag behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht durchzuführen. Dies beinhaltet auch den
sofortigen Stopp einer bereits laufenden Werbekampagne. Der Verlag kann aus
diesem Grund die Annahme von Wehrbeauftragten ablehnen und von
rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten.
10. Für die rechtzeitige digitale Veröffentlichungen oder Lieferung des
Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag
gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der
durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten, sowie eine
branchenübliche, qualitativ hochwertige Präsenz in digitalen Produkten.
11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Erscheinen der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
12. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer
Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt.
Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines
gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des
Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang
von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
13. Der Verlag behält sich vor, seine Dienste – auch ohne vorherige Benachrichtigung –
zu ändern, einzustellen oder – auch auf bestimmte Nutzergruppen –
einzuschränken.
14. Der Auftraggeber anerkennt, dass jegliche Gewährleistung und Haftung des
Verlags gegenüber dem Auftraggeber (mit Ausnahme der Punkte 10 und 11 der
AGB), insbesondere auch für Schäden, die aus der Nutzung der Dienste und
der zum Download angebotenen Programme entstehen – soweit rechtlich
zulässig – ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sind weiters
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder von Dritten aufgrund der
Nutzung oder auch nur der Nichtverfügbarkeit von Diensten des Verlags.
15. Der Verlag kann insbesondere keinerlei Haftung für Freiheit von Viren und
sonstigen schädlichen Programmen wie etwa Spyware, Trojanern und
Ähnlichem übernehmen und empfiehlt dem User die Installation geeigneter
Schutzprogramme, so insbesondere Virenschutzsoftware und dem
regelmäßigen Update derartiger Programme.
16. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm
innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
schriftlich mitgeteilt werden.
17. Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort,
möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige in digitaler oder
print Form übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an, laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden gemäß
Preisliste gewährt wo vorgesehen.
18. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent
über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank
sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei
Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist
der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
19. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg (z.B.
Belegexemplar). Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
20. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
21. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die je nach Art
der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt.
22. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf
des Auftrages.
23. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die
Einzelauflagen der belegten Hefte im Durchschnitt die verkaufte Auflage
unterschreiten. Eine Minderung der verkauften Auflagen – online und offline –
ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn und soweit sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu
100.000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren
10 v. H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. überschreitet.
Dies gilt sinngemäß auch für Einzelschaltungen.
Kann ein allenfalls vertraglich vereinbartes Leistungsvolumen für einen
Auftraggeber durch den Verlag nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
erbracht werden, ist der Verlag berechtigt und verpflichtet, das noch ausständige
Leistungsvolumen in Anschluss an den betreffenden Auftrag oder im
Anschluss an einen neuerlichen, vom Auftraggeber bereits wirksam
gebuchten Auftrag nach Wahl des Verlags innerhalb des Verlags-Produktportfolios
in angemessener Frist nachzutragen. Bei einer Minderleistung von
Leserkontakten hat die Differenz zum vereinbarten Leistungsvolumen als
Gutschrift gewährleistet zu werden. Weiter gehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
24. Unvorhersehbare Ereignisse wie Pandemien, Naturkatastrophen, etc. oder
Änderungen der Vertriebslogistik können ein Abgehen vom Regelbetrieb bei
Distribution und Vermarktung bedingen.
25. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des
Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend
gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach
deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der
Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
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